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Teichtmeister-Prozess: Verhandlung startet am 8. Februar

Am kommenden Mittwoch muss sich der mittlerweile vom Burgtheater entlassene Schauspieler Florian Teichtmeister wegen Besitzes von umfangreichem Material mit bildlichen Darstellungen von Kindesmissbrauch (§207a StGB) am Wiener Landesgericht für Strafsachen verantworten. Die Verhandlung wurde auf Grund des regen Medieninteresses in den Großen Schwurgerichtssaal verlegt, teilte Gerichtssprecherin Christina Salzborn mit.

 

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Laut Strafantrag soll sich der Künstler von Februar 2008 bis zum Sommer 2021 insgesamt 58.000 Dateien mit einschlägigem Material verschafft und auf 22 Datenträgern abgespeichert haben. Zwei Smartphones, zwei Laptops, ein Desktop, drei externe Festplatten, ein USB-Stick und drei Speicherkarten wurden sichergestellt und ausgewertet. Offenbar wurde aber nicht abschließend geklärt, ob auf den Dateien ausschließlich Kinder bzw. Minderjährige abgebildet sind - der Hauptverhandlungsrichter sichtet jetzt das Beweismaterial, um sicherzugehen, ob und inwieweit alle inkriminierten 58.000 Dateien den angeklagten Tatbestand erfüllen.

Die Verhandlung ist für drei Stunden anberaumt. Teichtmeister ist laut seinen Rechtsvertretern Michael Rami und Philipp Wolm geständig und wird sich umfassend schuldig bekennen. Zeugen sind keine geladen. Ein psychiatrischer Sachverständiger wird ein Gutachten zum Angeklagten erstatten, geladen ist auch ein IT-Sachverständiger zum prozessgegenständlichen Datenmaterial. Teichtmeister drohen im Fall eines Schuldspruchs bis zu zwei Jahre Haft, bei einer geständigen Verantwortung und seiner bisherigen Unbescholtenheit hat er als Ersttäter realistische Chancen auf eine Bewährungsstrafe.

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Angesichts des Falls Teichtmeister hat sich die Regierung auf härtere Strafen für das Beschaffen, das Besitzen und die Weitergabe bzw. den Handel mit Missbrauchsdarstellungen von Kindern und Jugendlichen geeinigt. Die Regierung plant, die Strafe für den Besitz von Missbrauchsdarstellungen mündiger minderjähriger Personen (14 bis 18 Jahre) von bisher bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf bis zu zwei Jahre zu erhöhen. Bei unmündigen Personen wird die Strafe von bisher bis zu zwei Jahren auf bis zu drei Jahre erhöht. Auch der Besitz einer "Vielzahl von Darstellungen" soll zu höheren Strafen führen, wobei dieser Begriff aber erst definiert werden muss.

Wer eine Vielzahl von Missbrauchsdarstellungen einer minderjährigen Person herstellt oder einem anderen anbietet, soll künftig mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft werden. Bisher lag die Strafobergrenze bei zwei Jahren. Bei jenen Personen, die dies zum Zweck der Verbreitung machen, wird die Mindeststrafdrohung von sechs Monaten auf ein Jahr erhöht. Erfolgt die Herstellung einer Vielzahl von Darstellungen einer minderjährigen Person explizit zum Zweck der Verbreitung, soll der Strafrahmen ein Jahr bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe betragen.